Vorgehensweise betreffend den Vollzug bei der Verwendung von Kleinkläranlagen mit CE-Kennzeichnung nach der Umsetzung des EuGH Urteils vom 16. Oktober 2014
1. Das EuGH Urteil
In dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 16. Oktober 2014 (Az. C-100/13) gegen Deutschland werden einzelne Regelungen der Bauregelliste Teil B Teil 1 als Verstoß gegen die europäische Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG bewertet.
Es ist nicht mehr zulässig, auf nationaler Ebene zusätzliche Regelungen an Bauprodukte, für die eine harmonisierte europäische Norm (hEN) besteht, zu stellen. Das Urteil bewirkt, dass CE-gekennzeichnete Bauprodukte ohne weitere Anforderungen an das Produkt akzeptiert werden müssen. Jedoch können weiterhin nationale Anforderungen für erklärte Leistungen, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Bauwerke vor Ort gestellt werden.
2. EN-Normen unzureichend
Die harmonisierte Normenreihe der DIN EN 12566 für Kleinkläranlagen ist aus wasserrechtlicher Sicht unzureichend. Ebenso Anforderungen an den Betrieb, den Bau und die Wartung etc. können nicht direkt in EN-Normen geregelt werden.
3. Übergangszeit bis zu einer neuen Abwasserverordnung
Bund und Länder arbeiten zurzeit an einer neuen Abwasserverordnung, damit der Bezug auf die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) entfallen kann. Um dem oben genannten EuGH Urteil zu genügen und einzelne Hersteller nicht zu benachteiligen, braucht es eine Übergangslösung.
Viele allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen werden bald ablaufen und das DIBt wird keine dieser Zulassungen mehr verlängern. Lediglich für Nachrüstsätze von Kleinkläranlagen gibt es neue abZ.
4. Freiwillige Herstellererklärungen
Eine sinnvolle Möglichkeit die Lücke für CE-gekennzeichnete Kleinkläranlagen bis zur Veröffentlichung einer neuen Abwasserverordnung zu füllen, sind freiwillige, durch einen „Notified Body" (z. B. PIA Aachen oder MFPA Weimar) geprüfte Herstellererklärungen. Diese Herstellererklärungen beinhalten alle notwendigen weiteren Informationen, welche nicht aus der Leistungserklärung des Herstellers hervorgehen. Das kommt vor allem in Betracht für die Verwendung von Kleinkläranlagen mit abgelaufener allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung und auch für neue oder geänderte Kleinkläranlagen.
Werden die freiwilligen Angaben des Herstellers durch eine unabhängige technische Bewertungsstelle (Notified Body) nach der Bauproduktenverordnung bestätigt, löst dies bei den Behörden ein „gebundenes Ermessen“ aus und kann neben den Kleinkläranlagen mit noch gültiger abZ gleichwertig akzeptiert werden. Hierzu wird auf Kapitel D3 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) verwiesen.